Hausordnung

HAUSORDNUNG

für die Kindertagesstätte " Burattino, Giebelspatzen und Pfiffikus"

Petershagen/Eggersdorf

  1. Träger der Kindertagesstätte

Träger der Kindertagesstätte ist die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, Am Markt 8, 15345 Petershagen/Eggersdorf.

  1. Zusammenarbeit von Eltern und Kindertagesstätte

Die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Kindertagesstätte ist ein wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit in der Einrichtung. Sie setzt voraus, dass sich beide Partner kennen, respektieren und angemessene Umgangsformen pflegen. Dies bedeutet, dass die Eltern die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Kindertagesstätte sowie die sich daraus ergebenden Zielsetzungen, Strukturen und Methoden anerkennen und die Kindertagesstätte die Erziehungsvorstellungen der Eltern ernst nimmt und ihrer sozialen Situation Rechnung trägt. Zur Ermittlung von Erwartungen und berechtigten Ansprüchen beider Partner sind vielfältige Formen der Zusammenarbeit möglich. Wichtigster Vermittler ist dabei der Kindertagesstätten-Ausschuss.

  1. Öffnungszeiten

Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags jeweils in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeit kann vom Träger der Einrichtung mit Zustimmung des Kindertagesstätten-Ausschusses          sowie    nach      Anhörung            der         kommunalen Gleichstellungsbeauftragten verändert werden.

  1. Schließzeiten

Vom Träger der Einrichtung können mit Zustimmung des Kindertagesstätten-Ausschusses Schließzeiten festgelegt werden. Notwendige Schließzeiten werden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.

  1. Aufnahme von Kindern
  1. Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze (die durch die Betriebserlaubnis der Einrichtung vorgegeben ist) nach entsprechendem Antrag der Personensorgeberechtigten. (Hinweis: Aufnahmeanträge sowie Formulare zur Bedarfserfassung sind im Kivan-Portal auf der Homepage der Gemeinde www.petershagen-eggersdorf.de verfügbar).
  2. Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern sind:
  • das Bestehen des Rechtsanspruches auf den Besuch einer Kindertagesstätte gem. § 1 des Kindertagesstättengesetzes,  die Vorlage eines ärztlichen Attestes gem. § 11 Abs.2 des Kindertagesstättengesetzes (Ausschluss gesundheitlicher Bedenken und Überprüfung des Impfstatus) sowie
    • der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Eltern des aufzunehmenden Kindes und dem Träger der Kindertagesstätte.
  1. Kinder mit Handicap können aufgenommen werden, wenn der Grad der erforderlichen Einzelbetreuung nicht über das hinausgeht, was in der Einrichtung geleistet werden kann.

 

  1. Übergabe des Kindes an die Erzieherin / den Erzieher, Abholen des Kindes

1, Die Eltern tragen bis zur Übergabe des Kindes an die Erzieherin / den Erzieher sowie nach dem Abholen des Kindes die Verantwortung für seine Sicherheit.

  1. Soll das Kind die Kindertagesstätte selbstständig aufsuchen und/oder verlassen, bedarf es einer schriftlichen Mitteilung durch die Eltern mit genauer Angabe von Datum und Uhrzeit, Die Eltern sollten dabei den Entwicklungsstand ihres Kindes berücksichtigen und sich mit der Erzieherin / dem Erzieher beraten.
  2. Soll das Kind von einer Person abgeholt werden, der nicht das Sorgerecht obliegt, muss eine schriftliche Vollmacht der Sorgeberechtigten vorliegen.
  3. Im Interesse eines ungestörten Tagesablaufes in der Kindertagesstätte ist in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr sowie während der Schlafzeit/Ruhephase 12,30-14.00 Uhr der Kinder, das Bringen und Abholen des Kindes nicht möglich.
  4. Die im Punkt 3 genannten Öffnungszeiten sind beim Abholen des Kindes einzuhalten.
  1. Erkrankungen des Kindes /Verabreichung von Medikamenten
  1. Kann ein Kind aufgrund einer Erkrankung nicht in der Kindertagesstätte betreut werden, so soll dies der betreuenden Erzieherin / dem Erzieher bis spätestens 10 Uhr telefonisch unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung des Kindes mitgeteilt werden.
  2. Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes dürfen Kinder in der Kindertagesstätte nicht betreut werden, die
    • unter einer der in § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten leiden oder
    • Überträger einer dieser Krankheiten bzw. von Parasiten sein können oder dessen verdächtig oder
    • verlaust sind.

In einem solchen Fall besteht eine sofortige Meldepflicht gegenüber der Leiterin der Einrichtung. Die Wiederaufnahme erfolgt nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, Dabei sind die Vorschriften des Gesundheitsamtes zu beachten, die in der Kindertagesstätte ausliegen. Bei Läusebefall bitte die medizinische Behandlung gegen Läuse schriftlich bestätigen.

  1. In Ausnahmefällen können vom Arzt verordnete Medikamente durch die betreuende Erzieherin / den Erzieher verabreicht werden, Ein schriftlicher Medikationsplan des behandelnden Arztes mit Angabe der Verabreichungsform, Dosierung, ggf. Zubereitung, Zeit bzw. Notfallplan muss vorliegen. Die Medikamente müssen von den Eltern genau gekennzeichnet und persönlich bei der Erzieherin / dem Erzieher abgegeben werden.
  2. Alle physischen und psychischen Auffälligkeiten der Kinder sollen der betreuenden Erzieherin / dem Erzieher durch die Eltern mitgeteilt werden.
  3. Die Wiederaufnahme eines Kindes nach einem Krankenhausaufenthalt bedarf aus versicherungsrechtlichen Gründen einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung.

8.      Sonstiges

  1. Im Interesse der gesunden Entwicklung des Kindes sind jährlich mindestens 3 Wochen Urlaub einzuplanen, in denen das Kind nicht die Kindertagesstätte besucht.
  2. Für eine schnelle Erreichbarkeit im Notfall müssen die notwendigen Kontaktinformationen (Wohnort und Arbeitsplatz der Eltern, telefonische Erreichbarkeit) in der Kindertagesstätte und beim Träger, von den Eltern hinterlegt und aktuell gehalten werden.
  3. Für im Gelände abgestellte Gegenstände wie Fahrräder, Roller, Schlitten u.ä. sowie für mitgebrachtes Spielzeug (möglichst im Beutel) wird keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für ungekennzeichnete Bekleidung.
  4. Bitte achten Sie darauf, dass an der Kleidung ihrer Kinder keine Kordeln, Schnüre oder Feststeller vorhanden sind. Strangulationsgefahr! Verzichten Sie auf Schlüsselbänder und hängende Ohrringe.
  5. Alle Eltern, Besucher und Beschäftigte sind verpflichtet, beim Kommen und Gehen das Eingangstor und die Haustür zu schließen. Das Gartentor ist aus Sicherheitsgründen zu schließen bzw. verschlossen zu halten.
  6. Für die Kinder müssen Schuhe zum Wechseln zur Verfügung stehen, die nur in den Räumen der Kita getragen werden und vom Gesundheits-und Unfallschutz angemessen sind.
  7. Film- und Fotoaufnahmen durch Dritte in der Kindertagesstätte bedürfen der Genehmigung des Trägers. Sollen Personen gefilmt bzw. fotografiert werden, ist außerdem eine entsprechende Genehmigung dieser Personen oder ihrer Sorgeberechtigten erforderlich.
  8. Im Interesse Ihres Kindes ist in unserer Kita die Benutzung des Mobiltelefons nicht gestattet.

Petershagen/Eggersdorf, den 23. Februar 2021

 

Marco Rutter

Bürgermeister